§§ 93, 98 GBG; § 25 GUG. Für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, In dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Maßgeblich ist nur der Grundbuchsstand, mag dieser auch von der materiell richtigen Rechtslage abweichen. Wird das für die Identifizierung des Eigentümers entscheidende Geburtsdatum durch einen Gerichtsfehler unrichtig eingetragen, so handelt es sich nicht um eine unheilbar nichtige Eintragung, die auch gutgläubigen Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen nach sich ziehen könnte.