§§ 427, 943 ABGB; § 1 NotZwG. Die bei Schenkung einer Forderung erforderliche "wirkliche Übergabe" setzt entweder eine wirksame Verständigung des Schuldners durch den Zedenten voraus oder die Übergabe von Urkunden an den Zessionar, die diesem die Geltendmachung der Forderung ermöglichen. Bausparbriefe sind keine Sparurkunden wie Sparbücher, sondern nur Beweisurkunden. Allein durch die Übergabe des Bausparvertrages wird der Zessionar nicht in die Lage versetzt, über das Bausparguthaben zu verfügen.