vorheriges Dokument
nächstes Dokument

"Wirkliche Übergabe" bei Schenkung eines Bausparguthabens.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/791ÖBA 1999, 397 Heft 5 v. 1.5.1999

§§ 427, 943 ABGB; § 1 NotZwG. Die bei Schenkung einer Forderung erforderliche "wirkliche Übergabe" setzt entweder eine wirksame Verständigung des Schuldners durch den Zedenten voraus oder die Übergabe von Urkunden an den Zessionar, die diesem die Geltendmachung der Forderung ermöglichen. Bausparbriefe sind keine Sparurkunden wie Sparbücher, sondern nur Beweisurkunden. Allein durch die Übergabe des Bausparvertrages wird der Zessionar nicht in die Lage versetzt, über das Bausparguthaben zu verfügen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!