§ 104 GBG. Die Anmerkung der Rangordnung führt nicht zu einer Vorverlegung des Rechtserwerbs, sondern legt nur die Rangordnung der der Anmerkung nachfolgenden Rechtserwerbe fest. Im Falle der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens sind daher auch solche Rechte als der Berichtigung nicht entgegenstehend anzusehen, die zwar im Rang der Anmerkung des Berichtigungsverfahrens vorgehen, aber erst nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.