§ 12 DepG; § 31 BWG; §§ 451 ff ABGB. Dient das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG, so verbrieft es kein dingliches Recht an den verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften über diese Wertpapiere. Ist eine Forderung des Kunden gegen die Bank durch ein Legitimationspapier verbrieft, so richtet sich die Begründung des Pfandrechts nach ihrer jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung. Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich. Ein Pfandrecht kann auch zur Sicherstellung bedingter oder künftiger Forderungen bestellt werden. Eine Möglichkeit, Legitimationspapiere durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.