§ 23 BWG; §§ 859, 870 ABGB; § 178 HCB; § 19 KO. Ein Einbringungsvertrag ist nur dann wegen Willensmängeln nicht anfechtbar, wenn dem Einleger überhaupt bewußt war, eine Sacheinlage einzubringen bzw Ergänzungskapital zu zeichnen. Durch die erfolgreiche Anfechtung wird der Vertrag ex tunc aufgelöst.
OGH 13. 7. 1998, 7 Ob 354/97b