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Nur Termingeschäfte ohne wirtschaftliche Berechtigung sind dem Differenzeinwand ausgesetzt. Zur Auslegung der Z 3.5.3. der Kundmachung der OeNB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/774ÖBA 1999, 219 Heft 3 v. 1.3.1999

§§ 5, 1271, 1377 ABGB; §§ 1, 28 BörseG; §§ 7, 14 DevisenG. Finanzterminkontrakte sind Differenzgeschäfte, wenn der dem anderen Teil erkennbare Vertragszweck nicht in der Lieferung von Waren oder Wertpapieren besteht, sondern darin, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Kurs des Liefertags zu erlangen bzw zu bezahlen. Derartige Differenzgeschäfte sind grundsätzlich als Spiel oder Wette zu qualifizieren. Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist jedoch dahin einzuschränken, daß nur Geschäfte ohne wirtschaftliche Berechtigung gerichtlich nicht durchsetzbar sein sollen. Gesetze wirken nicht zurück; bei Dauertatbeständen ist nur der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen. Zur Auslegung der Z 3. 5. 3. der Kundmachung DE 2/90 der OeNB.

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