§ 10 KO. Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Antrag vor, die Entscheidung über diesen Antrag aber nach Konkurseröffnung erfolgt, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist.
OGH 24. 6. 1998, 3 Ob 165/98f