§§ 36, 45 IPRG; §§ 1392 ff ABGB; §§ 196, 201 BGB. Das österreichische Recht kennt keine gewillkürte Prozeßstandschaft. Da die Klagebefugnis ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Rechtsträgers gegen den Staat ist, wirkt sich dies auch dann aus, wenn die Zession mit Einziehungsermächtigung nach einer Rechtsordnung zu beurteilen ist, die eine Prozeßstandschaft für zulässig ansieht.
OGH 25. 6. 1998, 8 Ob 364/97f