§ 119 KO; §§ 56, 78, 151, 162, 163 EO; § 176 ZPO. Auch dann, wenn die EO ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vorsieht, wird in der Regel schriftliches Anbringen berücksichtigt. Bei kridamäßiger Versteigerung ist auf den Zweck des Konkursverfahrens, nämlich die Versilberung der Masse, Bedacht zu nehmen.
OGH 15. 7. 1998, 3 Ob 132/98b