§ 14 GBG; §§ 449, 451, 1416, 1422 ABGB. Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht durch Tilgung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Teiles der Forderung. Solange aus dem Grundverhältnis neue Forderungen entstehen können, kann der Pfandschuldner nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers erreichen, daß sich seine Haftung durch Zahlungen vermindert. Nach Abwicklung des Grundverhältnisses sind Zahlungen des Realschuldners auf den Höchstbetrag anzurechnen, ohne daß es einer ausdrücklichen Anrechnungsvereinbarung bedarf.