§§ 896, 1358, 1359, 1363, 1416 ABGB. Ein Mitbürge ist regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Entfällt auf einen Mitbürgen ein Anteil von 50 %, so steht ihm kein Regreßanspruch zu, wenn er weniger als die Hälfte des verbürgten Kreditbetrages zahlt.
OGH 23. 4. 1998, 2 Ob 102/98h