Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie des Rates vom 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG), § 2 Z 2 KVG: Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages, der vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, erhöht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft nicht iSd Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. 7. 1969 (EuGH 28. 3. 1990, C-38/88 ) weswegen die Gesellschaftssteuerpflicht gem § 2 Z 2 KVG entfällt. Für die Beurteilung der Frage des Eintrittes des Verlustes ist nur jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem mit Gesellschafterbeschluß der Jahresabschluß festgestellt wurde.