§§ 4, 13, 15 BewG, § 174 AktG: Bei der Feststellung des Einheitswertes sind Genußrechte, die einen fixen jährlichen Betrag als Rendite verheißen (wenn die Genußrechtsschuldner das Haftkapitalerfordernis gem § 12 KWG erfüllen und ein handelsrechtlicher Gewinn vorliegt), solange nicht das für den Genußrechtserwerb geleistete Entgelt vom Kapitalgeber zurückgefordert und ihm bezahlt wird, als Besitzposten gem § 13 oder § 15 BewG zu erfassen. Ein Anwendungsfall des § 4 BewG (aufschiebend bedingter Erwerb) liegt nicht vor.