§§ 331, 341, 370 f EO. Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine bestimmte Verwertungsart. Ein Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution ist abzuweisen, wenn sich dieser auf ein nicht pfändbares oder einer Verwertung - etwa durch Zwangsverwaltung - nicht zugängliches Recht bezieht. Eine Exekution durch Zwangsverwaltung ist bei Gast- und Schankgewerben zulässig.