Art 2 WG. Bei verabredungswidriger Ausfüllung eines Blankowechsels kann der Wechsel insoweit geltend gemacht werden, als er der Abrede entspricht. Nur ein Vermerk, durch den ein wesentlicher Wechselbestandteil ins Unklare gesetzt wird, führt zur Ungültigkeit des Wechsels.
OGH 18. 5. 1998, 8 Ob 123/98s