§§ 1, 14, 21, 46 KO; §§ 353 ff EO. Hat der Käufer den Vertrag vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verkäufers zur Gänze erfüllt, so ist sein Anspruch auf Lastenfreistellung der gekauften Liegenschaft eine Konkursforderung. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung ist eine notwendige Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs. Eine Erweiterung des Kreises der Masseforderungen durch Analogie ist ausgeschlossen.