§ 38 BWG, § 89 Abs 4 FinStrG, § 9 Abs 2 und 3 RAO: Dem Bankgeheimnis im Sinne des § 38 BWG unterliegende Informationen über einen Bankkunden, die der Behörde durch eine Beschlagnahme beim von der Bank beauftragten Rechtsanwalt bekanntgeworden sind, dürfen nicht zum Nachteil des Bankkunden herangezogen werden. Ist dieser Rechtsanwalt verdächtig, seine eigenen abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllt zu haben, kann er sich weder auf § 9 Abs 2 und 3 RAO, noch auf § 38 BWG, noch auf § 89 Abs 4 FinStrG berufen.