§§ 2, 3, 8, 20 AnfO; §§ 13, 61 GBG. Daß ein Pfandrecht nur auf einem ganzen Grundbuchskörper eingetragen werden kann und im Anfechtungszeitpunkt bereits das Alleineigentumsrecht des Anfechtungsgegners einverleibt ist, steht der Anfechtung der davor liegenden Übertragung eines Miteigentumsanteiles nicht entgegen. Die Exekutionsführung auf einen Anteil desselben Eigentums ist in diesem Fall zulässig.