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Der Meistbotsverteilungsbeschluß, der die Einverleibung des Ersatzanspruches gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO vorbereitet, ergeht nicht im Grundbuchsverfahren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/711ÖBA 1998, 403 Heft 5 v. 1.5.1998

§§ 78, 222, 237, 350 EO; § 528 ZPO; § 126 GBG; § 1358 ABGB. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Meistbotsverteilungsbeschluß, soweit er die Einverleibung des Ersatzanspruches gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO vorbereitet, im Grundbuchsverfahren ergehe, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung eines Beschlusses gemäß § 222 Abs 4 EO richtet sich daher nicht nach § 126 GBG, sondern nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO. Es erscheint bedenklich, dem Eigentümer der mit einem Simultanpfandrecht belasteten, aber nicht "versteigerten Liegenschaft die Beteiligung am Meistbotsverteilungsverfahren und das Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß, in dem ein Ersatzanspruch festgestellt wurde, zu verwehren.

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