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Rang der Zinsen bei der Meistbotsverteilung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/710ÖBA 1998, 402 Heft 5 v. 1.5.1998

§§ 210, 216 EO. Hat das Pfandrecht für die Zinsen einer Forderung bücherlich einen späteren Rang als das Pfandrecht für die Forderung selbst, so können bei der Meistbotsverteilung die Zinsen nur in ihrem Rang zugewiesen werden, und zwar auch dann, wenn eine Nebengebührenhypothek besteht.

OGH 17. 9. 1997, 3 Ob 2086/96b

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