§§ 3, 12, 13 KraftloserklärungsG. Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben.
OGH 9. 9. 1997, 4 Ob 227/97d
Aus den Entscheidungsgründen:
Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist gemäß § 3 Abs 1 KEG berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.