§§ 903 f ABGB. Mit der vorbehaltlosen Annahme einer rückständigen Leistung verzichtet der Gläubiger auf die Folgen des Terminsverlustes.
OGH 28. 8. 1997, 3 Ob 164/97g
Aus den Entscheidungsgründen:
Am 7. 6. 1994 schlossen die Streitteile vor dem Handelsgericht Wien einen Vergleich, in welchem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten zu Händen ihres Vertreters einen Betrag von S 80.000 zuzüglich 6% Zinsen seit 2. 6. 1993 und mit S 15.000 verglichene Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu zahlen (Punkt 1.). Von dieser Verpflichtung konnte sich der Kläger befreien, "wenn und solange er einen Betrag von S 20.000 in zehn Monatsraten à S 2.000, die erste Rate fällig am 15. 7. 1993, die Folgeraten am 15. der Folgemonate, bei 10tägigem Respiro, bezahlt. Bei Verzug mit einer Rate tritt Terminsverlust ein und Punkt 1. in Kraft" (Punkt 2.). Der Kläger zahlte in der Folge am 18. 7. 1994, 19. 8. 1994, 16. 9. 1994, 21. 10. 1994, 28. 11. 1994, 27. 12. 1994, 24. 1. 1995 und 6. 2. 1995 jeweils S 2.000 sowie am 17. 2. 1995 zweimal S 2.000, insgesamt daher S 20.000 an den Rechtsfreund der Beklagten. Über am 16. 1. 1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag bewilligte dieses am selben Tag der Klägerin wider den Beklagten 1 aufgrund des zitierten Vergleiches Fährnis- und Lohnexekution zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 80.000 aus Punkt 1. des Vergleiches samt Zinsen und Kosten von S 3.000. Die Beklagte machte erstmals am 12. 1. 1995 mit Schreiben ihres Vertreters an die seinerzeitigen Rechtsfreunde des Klägers Terminsverlust geltend. Die verspätete Zahlung vom 28. 11. 1994 wurde ohne jeden Vorbehalt angenommen, Terminsverlust wurde weder behauptet noch geltend gemacht.