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Die Haftungsbeschränkung gemäß Art 265 Schweizer SchKG ist von österreichischen Gerichten anzuwenden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/703ÖBA 1998, 306 Heft 4 v. 1.4.1998

Art 265 Schweizer SchKG; § 35 IPRG; § 180 KO; §§ 79 ff, 86 EO. Die Einwendung des Schuldners, gemäß Schweizer Insolvenzrecht könne nach Beendigung des Konkursverfahrens gegen ihn nur dann eine neue Betreibung angehoben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen sei, ist als Haftungsbeschränkung dem materiellen Recht zuzuordnen und daher vom österreichischen Gericht zu beachten. Gleiches gilt für die Beweislastregel.

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