Art 3, 22, 59a ScheckG; Art 17 WechselG; § 2 IPRG. Ein ohne besondere Nebenabreden bestehendes Aufrechnungsverbot ist weder dem Wechsel- noch dem ScheckG zu entnehmen. Wechsel und Scheck werden grundsätzlich zahlungshalber gegeben. Eine restlose Klärung der Anknüpfungsfrage kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu identen Ergebnissen führen.
OGH 28. 8. 1997, 8 Ob 83/97g