§§ 1357, 1364 ABGB; Art 17 WG. Dem Gläubiger obliegen Sorgfaltspflichten auch gegenüber Wechselbürgen sowie Bürgen und Zahlern. Während des aufrechten Kredit- und Bürgschaftsverhältnisses bedarf es wichtiger und vom Bürgen nicht zu erwartender Veränderungen, um Handlungspflichten der Bank auszulösen. Die Einräumung weiterer Kredite, ohne daß dadurch die übernommene Bürgschaft ausgeweitet würde, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Sorgfaltsverstoß der Bank dar. Solange die Bank noch damit rechnen kann, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen, liegt ein Zuwarten mit der Aufkündigung im Interesse des Bürgen.