§§ 14, 24 BeteiligungsfondsG; § 187 HGB. Für eine "atypische" stille Gesellschafterin ist eine Beteiligung an den Steigerungen des Vermögenswertes entscheidend, wodurch eine Mitunternehmerschaft begründet wird, die einen Konkursteilnahmeanspruch ausschließt. Es würde den Zwecken des BetFG widersprechen, bei Stundung der Abschichtungsforderung durch die Anwendung der für ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen geltenden Regeln die Verpflichtung der Beteiligungsfondsgesellschaft über das gesetzliche Maß von 10 Jahren hinaus auszudehnen.