§§ 1, 3 KEG. Abhandengekommen ist ein Sparbuch nur dann, wenn es unauffindbar ist und sein gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist. Weiß der Berechtigte, wer die Urkunde hat, so muß er auf Herausgabe klagen, eine Kraftloserklärung ist unzulässig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar ist.