§§ 28, 30, 31 KO. Der Erwerb eines exekutiven Pfandrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung; die Zwangszahlung aus dem Vermögen des Schuldners ist hingegen kongruent. Bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund der Forderungspfändung fehlt es an der allen Anfechtungstatbeständen zugrundeliegenden Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit, weil dem Pfändungspfandgläubiger die Position eines Absonderungsgläubigers zukommt, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließt. Dem steht die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts alleine nicht entgegen; der Erwerb des Pfandrechtes kann Jedoch aus anderen Gründen angefochten werden.