§§ 31 f BWG; §§ 1438 ff ABGB. Der Gläubiger muß ein Sparbuch nicht als Zahlung akzeptieren und kann auf Erfüllung der Geldschuld bestehen. Die Kompensation mit dem Geldauszahlungsanspruch des Sparers setzt voraus, daß dieser zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert war, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist.
OGH 24. 4. 1997, 6 Ob 69/97h