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Zur Anfechtbarkeit eines Forderungsverzichts unter Ehegatten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/757ÖBA 1998, 979 Heft 12 v. 1.12.1998

§§ 1, 2, 3, 4, 12 AnfO; §§ 2 8, 29 KO; § 1444 ABGB. Bei Anfechtung gemäß § 2 Z 3 AnfO sind die in § 2 Z 2 AnfO geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfaßt. Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich. Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht hätte auffallen müssen, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die Behauptungs- und Beweislast, daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, trägt der Anfechtungsgegner. Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Die Anfechtung ist nur mit Leistungsklage geltend zu machen.

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