§§ 2, 12 AnfO. Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exektuionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten. Die Anfechtung einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt nichtig, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat.