§§ 905, 1311 ABGB. Läßt sich bei einer mehrseitigen Treuhandschaft der durch Veruntreuung des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er mangels anderslautender Vereinbarung beide Treugeber gleich.
OGH 5. 5. 1998, 4 Ob 84/98a