§§ 1002 ff ABGB; § 37 EO; § 519 ZPO. Wenn der Treuhänder von mehreren Personen in deren Interesse bestellt wird, entsteht eine mehrseitige Treuhandschaft, die den Treuhänder verpflichtet, die beiderseitigen Interessen, die durchaus gegensätzlich sein können, bestmöglich zu wahren. Der Verkäufer könnte jedenfalls dann nicht mit dem Veruntreuungsrisiko belastet werden, wenn der Bank zum Veruntreuungszeitpunkt gegenüber dem Treuhänder noch Rechte am Treugut zukamen und sie vom Treuhänder die Zurückbehaltung des Kaufpreises verlangen hätte können; der Verkäufer hatte dann noch keinen unbedingten Anspruch auf Ausfolgung der Treuhandvaluta.