§§ 8, 28 BUAG. Überwiesene Urlaubsentgelte sind für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten ihres Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. § 28 Abs 2 BUAG ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll; das Kreditinstitut ist verpflichtet, Zahlungen an andere Personen zu verhindern. Kann das Kreditinstitut erkennen, daß ein Auftrag gegen diesen Gesetzeszweck verstößt, darf es ihn nicht befolgen.