§§ 880a, 914 ABGB. Verpflichtet sich ein Treuhänder, dafür zu sorgen, daß ein bestimmtes Höchstbetragspfandrecht im ersten Rang intabuliert wird, und hat er hiefür die Haftung übernommen, so ist er eine echte Garantieverpflichtung eingegangen.
OGH 12. 2. 1997, 7 Ob 2044/96f