§ 38 BWG; § 18 DSG; §§ 864a, 879, 886 ABGB; §§ 7, 110, 113 KO; §§ 165, 483 ZPO. Zur Klagsänderung, wenn ein wegen Konkurseröffnung unterbrochenes Verfahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter) aufgenommen wird. Die schriftliche und ausdrückliche Zustimmung zur Offenbarung des Bankgeheimnisses kann auch durch Unterfertigung eines Vertragsformblattes erfolgen. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, daß für den Kunden die Reichweite seines Verzichtes auf das Bankgeheimnis objektiv überschaubar ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn er sich damit einverstanden erklärt, daß die Bank alle im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung des Kontos stehenden Daten an eine zentrale Evidenzstelle übermitteln kann.