§ 890 ABGB; § 381 EO; §§ 12, 38 IPRG; Wiener Konvention über Staatennachfolge; Nationalbankgesetz der SFRJ. Durch den Zerfall der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien infolge "dismembratio" erlosch die Rechtspersönlichkeit dieses Staates. Das diesem zurechenbare Vermögen ist unter den Nachfolgestaaten aufzuteilen. Soweit davon die bei österreichischen Banken angelegten Guthaben betroffen sind, käme eine Ausfolgung des gemeinsamen Vermögens an bloß einen der Nachfolgestaaten allein der Anerkennung einer entschädigungslosen Enteignung gleich. Der Vermögensentzug durch Konfiskation erstreckt sich jedoch wegen ordre-public-Widrigkeit nicht auf das in Österreich gelegene Vermögen, es besteht deshalb eine "communio incidens" aller Nachfolgestaaten. Verfügungen einzelner Mitglieder sind als rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Forderungsrecht zu beurteilen. Die Ansprüche der Teilhaber der Rechtsgemeinschaft sind sicherbar.