§§ 31, 69 KO; §§ 79, 81 AO. Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO setzt voraus, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Für den Anfechtungsgegner muß der Nachteil bei Geschäftsabschluß objektiv vorhersehbar gewesen sein. Die Beweislast für die Nachteiligkeit und deren Vorhersehbarkeit trifft den Masseverwalter. Dem Schuldner muß es möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interresse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind.