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Aufrechnung bei Abtretung künftiger Forderungen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/635ÖBA 1997, 560 Heft 7 v. 1.7.1997

§§ 1392 ff, 1438 ff ABGB. Bei Abtretung künftiger Forderungen kann der debitor cessus mit all jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufrechnen, die bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen - also unter Umständen auch nach Verständigung von der Abtretung - begründet worden sind.

OGH 5. 11. 1996, 10 Ob 2205/96d

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