§§ 1392 ff, 1438 ff ABGB. Bei Abtretung künftiger Forderungen kann der debitor cessus mit all jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufrechnen, die bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen - also unter Umständen auch nach Verständigung von der Abtretung - begründet worden sind.
OGH 5. 11. 1996, 10 Ob 2205/96d