§§ 28, 30, 31, 43 KO; Art 42 EGZPO. Eine Rechnungslegungspflicht kann auch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgeleitet werden, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen ist, der andere aber unschwer Auskunft erteilen kann. Jede Anfechtung setzt sowohl Befriedigungstauglichkeit als auch Gläubigerbenachteiligung voraus. Ein Rechtsgeschäft ist dann nachteilig, wenn ein Befriedigungsausfall eintritt bzw der zur Befriedigung der Gläubiger vorhandene Fonds verkleinert wird. Nachteiligkeit ist zu verneinen, wenn es bloß zu einem Austausch gleich (un-) gesicherter Gläubiger kommt oder eine Befriedigung aus fremden Mitteln erfolgt. Auch mittelbare Zuwendungen sind jedoch anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen. Nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder indizierten Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen.