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Keine Haftung der Bank, wenn ein Angestellter einem Kunden aufgrund eines persönlichen Freundschaftsverhältnisses unrichtige Auskünfte erteilt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/622ÖBA 1997, 386 Heft 5 v. 1.5.1997

§§ 1002 ff, 1313a ABGB. Soll ein Auskunftsvertrag mit der Bank geschlossen werden, so sind die entsprechende Vertretungsmacht auf seiten des Angestellten für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes und das Handeln im Namen der Bank maßgebend. Liegt zwischen dem Angestellten und dem Kunden ein persönliches Freundschaftsverhältnis vor, wird der Angestellte um seine Meinung befragt und fließt der Bank keinerlei Entgelt zu, so handelt der Angestellte nicht im Namen der Bank.

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