§§ 1002 ff, 1313a ABGB. Soll ein Auskunftsvertrag mit der Bank geschlossen werden, so sind die entsprechende Vertretungsmacht auf seiten des Angestellten für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes und das Handeln im Namen der Bank maßgebend. Liegt zwischen dem Angestellten und dem Kunden ein persönliches Freundschaftsverhältnis vor, wird der Angestellte um seine Meinung befragt und fließt der Bank keinerlei Entgelt zu, so handelt der Angestellte nicht im Namen der Bank.