§§ 880a, 1295 ABGB; §§ 381, 387 EO. Das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Bankgarantie und die Verkehrssicherheit verlangen, daß ein Widerruf der Inanspruchnahme durch den Begünstigten und die Unterlassung der Auszahlung durch den Garanten nur begehrt werden kann, wenn das Nichtbestehen des Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht handelt.