§§ 14, 19, 20, 30, 31 KO. Eine gemäß den §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist dann gemäß § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO anfechtbar, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin kannte oder schuldhaft nicht kannte.
OGH 25. 10. 1996, 1 Ob 2231/96m