§§ 33, 43 KO. Die Anfechtung nach § 33 Abs 1 KO muß sich gegen die diskontierende Bank richten, der die Zahlung als Indossatar geleistet wurde. § 33 Abs 2 KO erfaßt die Indossierung eines Wechsels durch den Aussteller als letzten Regreßverpflichteten.
OGH 24. 9. 1996, 5 Ob 540/95