§§ 881, 1041, 1295 ABGB. Vereinbart die Bank mit ihrem Kontoinhaber die Abtretung seiner Forderungen gegen seine Kunden, werden jedoch Beträge ausgenommen, die nur Durchlaufposten sind und der Abdeckung von Abgabenverbindlichkeiten der Kunden dienen sollen, so sind die Kunden in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einbezogen.
OGH 15. 10. 1996, 4 Ob 2259/96a