§§ 3, 41 IPRG; Art 29 EGBGB; §§ 1, 3 HausTWG; §§ 877, 1400, 1431 ABGB. Zur Anwendbarkeit des deutschen HausTWG auf einen mit einer österreichischen Bank abgeschlossenen Kreditvertrag. Ist ein später erfolgter Vertragsabschluß durch die für den Kunden überraschende Vertragsanbahnungshandlung mitverursacht worden, dann steht auch ein längerer Zeitraum zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß dem Widerrufsrecht nicht entgegen. Die Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen Widerrufs erstreckt sich auch auf die Anweisung, so daß die Zahlung der Bank an die Anlagegesellschaft dem Anleger nicht zugerechnet werden kann; der Bank steht daher kein Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu.