§§ 869, 877, 1400, 1431 ABGB. Ist der zur Finanzierung einer Vermögensanlage geschlossene Kreditvertrag wegen Dissenses unwirksam, so erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf die Anweisung. Die Zahlung der Bank an die Anlagegesellschaft kann daher dem Anleger nicht zugerechnet werden und der Bank stehen keine Bereicherungsansprüche gegen den Anleger zu.
OGH 18. 9. 1996, 7 Ob 617/95 1