§ 1416 ABGB. Sind mehrere Kapitalien samt Zinsen fällig, so sind Zahlungen nicht zuerst auf die Zinsen aller offenen Kapitalforderungen zu verrechnen, vielmehr wird nach den Zinsen des ersten Schuldpostens dieser selbst getilgt.
OGH 29. 5. 1996, 3 Ob 2004/96v