§ 9 RGBl 1874/49; §§ 13, 16 RGBI 1877/111. Im Falle der Vertretung der gemeinsamen Interessen der Besitzer von Wandelschuldverschreibungen hat der Kurator für die Geltendmachung der gemeinsamen Angelegenheiten ein Monopol auf die ihm zugewiesenen Rechtshandlungen. Die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Wertpapierbesitzer erfolgt nicht im Namen der einzelnen Besitzer; die Ausübung ist daher auch vom Widerspruch einzelner Gläubiger unabhängig. Die einzelnen Besitzer können nur die Verletzung gemeinsamer Rechte geltend machen.