§§ 30, 31 KO. Die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, ist verkehrsüblich und deshalb kongruent. Ob verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzulasten ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote stehenden Informationen, sowie danach, ob sich bei der Anfechtungsgegnerin aufgrund dieser Information Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hätten einstellen müssen, die einen sorgfältigen Kaufmann zu weiteren Nachforschungen veranlaßt hätten.